12/05/2025
Verwenderanzeige für Waagen entfällt – was sich ab 2025 ändert
Wer bislang eine neue geeichte Waage in Betrieb genommen hat, war verpflichtet, dies dem zuständigen Eichamt zu melden – entweder über die Online-Plattform der Eichbehörden oder mithilfe einer Geräteliste. Diese sogenannte Verwenderanzeige diente der Marktüberwachung und basierte auf § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG).
Mit Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde diese Anzeigepflicht zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Der zugrunde liegende § 32 MessEG entfällt damit vollständig. Ziel dieser gesetzlichen Änderung ist es, Unternehmen von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten – ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen.
Was bleibt bestehen?
- Die regelmäßige Eichung der Waagen bleibt weiterhin Pflicht.
- Die Eichintervalle bleiben unverändert – z. B. alle 2 Jahre bei Laden- und Präzisionswaagen.
- Die nächste Eichung muss rechtzeitig, spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, beim zuständigen Eichamt beantragt werden.
Diese Neuregelung reduziert die Bürokratie, erhält aber die Messsicherheit – und damit das Vertrauen in faire Messungen.
Mehr Informationen finden Sie auf der offiziellen Website der Eichbehörden:
Wegfall der Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG
Bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer gern zur Verfügung!