Aufhebung der Anzeigepflicht nach §32 MessEG

12/05/2025

Verwenderanzeige für Waagen entfällt – was sich ab 2025 ändert

Wer bislang eine neue geeichte Waage in Betrieb genommen hat, war verpflichtet, dies dem zuständigen Eichamt zu melden – entweder über die Online-Plattform der Eichbehörden oder mithilfe einer Geräteliste. Diese sogenannte Verwenderanzeige diente der Marktüberwachung und basierte auf §32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG).

Mit Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde diese Anzeigepflicht zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Der zugrunde liegende §32 MessEG entfällt damit vollständig. Ziel dieser gesetzlichen Änderung ist es, Unternehmen von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten – ohne den Verbraucherschutz zu beeinträchtigen.

Was bleibt bestehen?

  • Die regelmäßige Eichung der Waagen bleibt weiterhin Pflicht.
  • Die Eichintervalle bleiben unverändert – z.B. alle 2 Jahre bei Laden- und Präzisionswaagen.
  • Die nächste Eichung muss rechtzeitig, spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, beim zuständigen Eichamt beantragt werden.

Diese Neuregelung reduziert die Bürokratie, erhält aber die Messsicherheit – und damit das Vertrauen in faire Messungen.


Mehr Informationen finden Sie auf der offiziellen Website der Eichbehörden:
Wegfall der Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG

Bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer gern zur Verfügung!