c-trace
Allgemeine Geschäftsbedingungen der c-trace GmbH und c-trace S & L GmbH

1. Allgemeines

1.1 Für den allgemeinen Geschäftsverkehr mit c-trace GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. c-trace ist an widersprechende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nur insoweit gebunden, als diese Bedingungen mit nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen oder c-trace diesen schriftlich zustimmt.

 

2. Bestellung / Lieferung

2.1 Die Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung durch c-trace bedürfen der Schriftform.

2.2 Verbindliche Termine und Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch c-trace.

2.3 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ab c-trace, Bielefeld.

 

3. Software

3.1 Softwareprodukte werden dem Kunden nach Wahl von c-trace auf hardware-internen Speichern installiert oder bei Hostingprojekten auf den c-trace-Servern übergeben.

3.2 Die Softwaredokumentation wird dem Kunden nach Wahl von c-trace als Druckerzeugnis oder in gleicher Weise wie die Software übergeben.

3.3 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Software in unveränderter Form auf der in den Vertragsunterlagen aufgeführten Hardware zu nutzen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf jedoch nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Im Übrigen darf die Software nur zu dem in der Softwaredokumentation vorgesehenen Zweck verwendet werden. Bei Software dritter Hersteller gelten ergänzend deren besondere Lizenzbestimmungen.

3.4 Der Nutzer hat von jeder Software (exklusive embedded Software, Firmware etc.) umgehend eine Sicherungskopie anzufertigen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechts­vermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die c-trace auf Wunsch einsehen kann. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung der Software und/oder der Dokumentation ist nicht zulässig.

3.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zu übersetzen oder in anderer Weise zu bearbeiten. Dies gilt sinngemäß auch für diejenige Dokumentation, die nicht als Druckerzeugnis überlassen wurde. Reverse Engineering, Disassemblierung und Dekompilierung der Software sind unzulässig.

3.6 Der Kunde wird seinen etwaigen Abnehmern bezüglich der Software entsprechende Verpflichtungen auferlegen und keine über den ihm eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte einräumen.

3.7 Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte bleiben dem jeweiligen Inhaber vorbehalten. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden und seiner Abnehmer an der Software bleiben unberührt.

3.8 Für die Nutzung von Korrektur-/Änderungsständen und Updates gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von c-trace bis zur Erfüllung sämtlicher c‑trace gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (Kontokorrentvorbehalt). Die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gelten ? soweit der Sache nach anwendbar ? für den Vorbehalt des Rechts zur Weiterüberlassung der Software entsprechend.

4.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von c-trace befindlichen Waren verbunden oder vermischt, so erwirbt c-trace Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorhaltsware zu den nicht im Eigentum von c-trace stehenden Waren.

4.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Zug um Zug Bezahlung erhält oder gegenüber seinem Kunden den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Wiederverkäufer erfüllt hat.

4.4 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt an c-trace zur Sicherheit ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungs­verzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleich­bare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist c-trace berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann c-trace nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen. Im Falle des Widerrufes hat der Kunde c-trace umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.

4.5 Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde c-trace unverzüglich zu unterrichten.

4.6 Soweit der Wert der Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird c-trace auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Mit der Erfüllung aller gesicherten Ansprüche erlöschen die Sicherungsrechte.

4.7 Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist c-trace für die Dauer der Pflichtverletzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. In der Rücknahme durch c-trace liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, c-trace hätte dies bei Rücknahme ausdrücklich erklärt.

 

5. Preise/ Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise bestimmen sich, soweit nicht anders vereinbart, nach der bei Vertragsschluss bei c-trace gültigen Preisliste bzw. einem schriftlichen Angebot und verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer sowie anderer Steuern, Abgaben und Zölle.

5.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und in dieser Zeit die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise steigen. c-trace ist in diesem Fall berechtigt, die Preise angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.

5.3 Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Skontoregelungen sind getrennt zu vereinbaren. Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn er diese nicht spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Es bleibt c-trace vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend davon gerät der Kunde auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Zahlung zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

5.4 c-trace hat ab Zahlungsverzug Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.5 Sollten c-trace bei der vereinbarungsgemäßen Ausstattung von Fahrzeugen zusätzliche Kosten (z.B. durch Nachtanken von Kraftstoffen) entstehen, so werden diese Kosten auf Selbstkostenbasis zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

6. Lieferverzug

6.1 Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage seitens c-trace vorliegt, gilt eine Lieferfrist als unverbindlich. Sie beginnt mit dem Tage der Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen des Kunden und der Zahlung einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten in Rückstand ist. Erfolgt zu einem verbindlichen Liefertermin oder nach Ablauf der 4-Wochen-Frist bei einem unverbindlichen Liefertermin keine oder keine vertragsgemäße Lieferung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er c-trace eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und c-trace innerhalb dieser Frist nicht oder nicht vertragsgemäß liefert. Als angemessene Frist gilt eine Frist von vier Wochen nach Ablauf eines verbindlichen Liefertermins oder nach Ablauf der 4-Wochen-Frist bei einem unverbindlichen Liefertermin. Hat c-trace innerhalb der Frist eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ist die Leistung oder Teilleistung nicht vertragsgemäß bewirkt worden, kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung seitens c-trace unerheblich ist.

6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen und Hindernissen, die von c-trace nicht zu vertreten sind, c-trace die Leistung aber unmöglich machen, sei es auch nur vorübergehend, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Transportwege, Rohstoff- und Energiemangel, behördliche Anordnungen, verlängern die Lieferfrist ? auch innerhalb eines Verzuges ? entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. c-trace hat in diesem Fall das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten von c-trace oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt c-trace dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von c-trace die Erklärung verlangen, ob c-trace vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern werde. Erklärt sich c-trace nicht unverzüglich darüber, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Gegenleistungen sind unverzüglich zu erstatten.

 

7. Gefahrübergang

7.1 Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Anzeige der Versandbereitschaft, auf den Kunden über.

7.2 Versandweg und ?mittel erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart, nach Wahl von c-trace. Der Versand erfolgt stets unversichert. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert c-trace die Ware, soweit möglich.

7.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Transportschäden oder Mängel aufweisen, von dem Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen. Bei Transportschäden muss vor Abnahme des Gutes der Schaden durch den Frachtführer bestätigt werden.

 

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht durch eine Reparatur über den ursprünglichen Gewährleistungszeitraum hinaus.

8.2 Mängel bzw. Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung oder Wartung durch den Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 

8.3 Für alle Verschleißteile gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Auslieferung der Ware. Verschleißteile sind Teile, die bedingt durch ihren Einsatz, ihren Aufbau oder ihr Arbeitsprinzip einer regelmäßigen mechanischen, elektrischen oder chemischen Abnutzung unterworfen sind. 

 

9. Mängelansprüche 

9.1 Die gelieferten Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine nach der Art des Produkts übliche Beschaffenheit haben. Abweichungen, die den Wert und die Tauglichkeit des Produktes nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Mängel. Als Softwaremangel gelten nur wesentliche Abweichungen von der Programmspezifikation, die in dem jeweils letzten, dem Kunden überlassenen Änderungsstand auftreten. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software, sowie die mit der Software beabsichtigten Ergebnisse. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von c-trace Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch nicht autorisierte Dritte ändern lässt.

9.2 Werden Mängel festgestellt, so hat c-trace innerhalb angemessener Frist unentgeltliche Nacherfüllung zu leisten. c-trace ist berechtigt, die Art und Weise der Nacherfüllung (z.B. Mängelbeseitigung) zu wählen.

9.3 c-trace kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung bei der Hardware fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, c-trace die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehenden Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel so wesentlich ist, dass weitere Nachbesserungsversuche dem Kunden nicht zuzumuten sind. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehenden Fehlers nicht zuzumuten ist.

9.4 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt nach Wahl von c-trace durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Der Kunde hat alle von c-trace für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Bis zur Übernahme eines neuen Änderungsstandes stellt c-trace eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn dies c-trace bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.

9.5 Für Software, welche der Kunde über von c-trace freigegebene Schnittstellen erweitert hat, leistet c-trace bis zur Schnittstelle Gewähr. Im übrigen leistet c-trace für Software, die der Kunde geändert hat, keine Gewähr, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.

9.6 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung der Produkte infolge falscher Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der Produktdokumentation/-spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel) oder durch ein von außen auf die Produkte einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Soweit die Fehlfunktion des Produktes durch vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht wurde, bestehen keine Mängelansprüche.

9.7 Schlägt die von c-trace geschuldete Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktrittes hat c-trace für die bisherige Nutzung des Produktes Anspruch auf eine angemessene Nutzungsentschädigung.

9.8 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 24 Monaten.

9.9 Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen eines Mangels des gelieferten Produktes wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn c-trace die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von c-trace beruhen. Einer Pflichtverletzung von c-trace steht die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für die weiteren Rechte beträgt 1 Jahr.

9.10 Hat der Kunde c-trace wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel c-trace nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde den c-trace entstandenen Aufwand zu den jeweils gültigen Preisen zu ersetzen.

9.11 Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von c-trace am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.

9.12 Befindet sich der Anwender mit der Bezahlung eines wesentlichen Teils des Entgeltes in Verzug, kann c-trace die Nacherfüllung so lange vorenthalten, bis der unter Berücksichtigung des Mangels angemessene Teil des Entgeltes bezahlt ist.

9.13 Ist die Nacherfüllung für c-trace nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann c-trace die Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall steht dem Kunden der Anspruch auf Minderung oder vom Vertrag zurückzutreten zu.

 

10. Gewährleistung für gelieferte Software

10.1 Der Kunde wird die gelieferte Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und c-trace offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Es gelten die Lizenzbedingungen der c-trace für die gelieferte Standardsoftware ohne Erlaubnis des Weiterverkaufs.

10.2 c-trace gewährleistet für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Da es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Einsatzmöglichkeiten fehlerfrei arbeitet, ist die Software frei von Sachmängeln, wenn sie im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist.

10.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn in der Datenbankstruktur der gelieferten Software-Anwendung Änderungen jeglicher Art durch den Lizenznehmer oder von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für die Abarbeitung von SQL-Scripts, die Daten auf der Datenbank der gelieferten Software-Anwendung verändern. Ausgenommen hiervon sind nur von c-trace vorher schriftlich genehmigte Änderungen bzw. SQL-Scriptläufe.

10.4 Werden Funktionen oder Leistungsmerkmale im Sinne der Programmbeschreibung oder Benutzeranleitung nicht erfüllt, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Fehler und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Fehlers (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich sind.

10.5 Hat der Kunde c-trace wegen Mängelansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass kein gewährleistungspflichtiger Mangel vorhanden ist, so hat der Kunde den der Firma entstandenen Aufwand zu den jeweils gültigen Preisen zu ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der gemeldete Mangel auf die vom Kunden genutzte Hardware inklusive deren Betriebssysteme, Datenbanken und Netzwerke zurückzuführen ist.

10.6 Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat c-trace die Wahl nachzubessern oder eine Ersatzsoftware zu liefern (Nacherfüllung). Die Nachbesserung kann durch Aufspielen eines neuen Softwareausgabestandes oder durch Fehlerumgehung erfolgen, wenn dadurch die Funktionsweise der Software im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzeranleitung hergestellt werden kann. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehender Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn der Mangel so wesentlich ist, dass die Software vom Kunden in ihren wesentlichen Funktionen nicht genutzt werden kann. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonders gravierender Umstände im Einzelfall dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehenden Fehlers nicht zuzumuten ist.

10.7 Befindet sich der Anwender mit der Bezahlung eines wesentlichen Teils des Entgeltes in Verzug, kann c-trace die Nacherfüllung so lange vorenthalten, bis der unter Berücksichtigung des Mangels angemessene Teil des Entgeltes bezahlt ist.

10.8 Ist die Nacherfüllung für c-trace nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann c-trace die Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall steht dem Kunden der Anspruch auf Minderung zu.

10.9 Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Software wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn c-trace die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von c-trace, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die weiteren Rechte beträgt 1 Jahr.

10.10 Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von c-trace am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festzuhalten.

 

11. Handbuch/Dokumentation

Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

 

12. Haftung

12.1 Die Firma haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Firma, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma beruhen. Für sonstige Schäden und Aufwendungen haftet die Firma nur dann, wenn diese Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Firma, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen des Satzes 1 und 2, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

12.2 c-trace übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, dass der Kunde keine tagesaktuelle Datensicherung in geeigneter Form angefertigt oder sonst eine zeitnahe und kostengünstige Wiederherstellung von Daten sichergestellt hat. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

 

13. Schutzrechte Dritter

13.1 c-trace geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Produkte keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt.

13.2 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von c-trace gelieferten Produkte gegenüber dem Kunden geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Kunden hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird c-trace nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen.

13.3 Räumt c-trace die Rechte Dritter nicht aus, berechtigt das den Kunden zur Minderung oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind gem. Ziffer 9.9 ausgeschlossen.

13.4 Der Kunde hat c-trace von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich zu verständigen, wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schuldrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit c-trace führen. Stellt der Kunde die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.5 Der Kunde hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von c-trace gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

14. Besondere Vertragsbedingungen

14.1 Kein Vertragspartner darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die ihm während der Dauer des Vertrages bekannt werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners zu vertragsfremden Zwecken nutzen noch Dritten zugänglich machen.

14.2 Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit c-trace nur mit schriftlicher Einwilligung von c-trace abtreten.

14.3 Zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur im Zusammenhang mit Gegenforderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder von c-trace nicht bestritten sind.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sind ausgeschlossen.

15.2 Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen der nach Maßgabe dieser AGB abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt auch unter Berücksichtigung der ergänzend angewandten gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte dar.

15.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit nach Maßgabe dieser AGB abgeschlossenen Verträgen ist Bielefeld.

 

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gültig ab 01.04.2017

c-trace GmbH
c-trace S & L GmbH